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   LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09   

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https://dejure.org/2010,118400
LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09 (https://dejure.org/2010,118400)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2010 - L 4 P 5568/09 (https://dejure.org/2010,118400)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2010 - L 4 P 5568/09 (https://dejure.org/2010,118400)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R

    Pflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zur Einholung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09
    Diese Zeitwerte sind zwar keine verbindlichen Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 der Begutachtungs-Richtlinien; vgl. dazu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 3 m.w.N.).
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09
    Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bzw. des Aufhebungstermins bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
  • BSG, 21.02.2002 - B 3 P 12/01 R

    Pflegeversicherung - Feststellung - Pflegebedarf - Transferzeit - Verlassen und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09
    Denn § 14 SGB XI stellt allein auf den "Bedarf" an Pflege und nicht auf die unterschiedliche Art der Deckung dieses Bedarfs bzw. die tatsächlich erbrachte Pflege ab (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19).
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 4 P 5568/09
    Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1300 § 48 Nr. 22).
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